Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 48 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 10 S 745/17Zitiert von 2
- AG Zeitz, 20.12.2016 – 13 OWi 721 Js 210685/16
- AG Zeitz, 07.12.2016 – 13 OWi 739 Js 209364/16
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 211/17Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem KennzeichenZitiert von 8
- BSG, 09.12.2010 – B 13 R 83/09 RLeistungen zur Teilhabe - Arbeitsleben - Kraftfahrzeug - Kfz-Hilfe - Zuschuss - Beschaffung - behinderungsbedingter Bedarf - Verfügen - Verfügungsgewalt - Bedarfsdeckung - Ehegatte - Zulassung - Halter - Fahrzeugschein - Zulassungsbescheinigung - Firmenwagen - Berufsausübung - Dauerbezuschussung - Arbeitgeber - Angemessenheit - Wegstreckenentschädigung - Kilometerpauschale - Anschaffungskosten - Antrag - KaufvertragZitiert von 5
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 12.07.2023 – 201 ObOWi 521/23
- AG Tiergarten, 10.11.2020 – (318 OWi) 3014 Js-OWi 6058/20 (736/20), 318 OWi 736/20
- BayObLG, 20.01.2020 – 207 StRR 2737/19
16 Entscheidungen zu § 48 FZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/48#abs-1 (1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/48#abs-2 (2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.