Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 48 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

Stand: 01.09.2023

VerkehrsrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/48#abs-1 (1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/48#abs-2 (2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.

§ 47 § 49